Inhalt » Archiv » Ausgabe 10/2008 » Bundesverwaltungsgericht erklärt Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungsanlagen zum Normalfall

Bundesverwaltungsgericht erklärt Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungsanlagen zum Normalfall

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz kann den Betreibern von Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheitsleistung auferlegt werden, um sicherzustellen, dass vorhandene Abfälle auch nach einer etwaigen Betriebseinstellung ordnungsgemäß verwertet oder beseitigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass die Genehmigungsbehörden die Sicherheitsleistung auch dann anordnen dürfen, wenn weder eine Liquiditätsschwäche des Betreibers absehbar ist noch durchgreifende Zweifel an dessen Seriosität bestehen (Urt. v. 13. 3. 2008, Az. 7 C 44.07). Dies ist aber der Normalfall. Nach dem Urteil ist damit zu rechnen, dass die Behörden noch häufiger Sicherheitsleistungen verlangen. Insbesondere auf neu zu genehmigende Großabfallentsorgungsanlagen dürften daher hohe Euro-Beträge als Sicherheitsleistung nebst entsprechenden Aval-Provisionen zukommen. Es ist daher ratsam, bereits im Genehmigungsverfahren einen engen Kontakt zur Behörde zu pflegen, um eine angemessene und nicht überhöhte Sicherheitsleistung zu verhandeln. Eine Privilegierung erfahren hingegen kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen das allgemeine Insolvenzrisiko gerade nicht gegeben ist. Vorsicht ist jedoch bei der Projektstrukturierung angebracht, wenn sich die Körperschaft mit einem privaten Investor zusammenschließt und die Anlage mit diesem zusammen in der Form einer privat rechtlich organisierten Gesellschaft betreibt. Das betrifft auch alle Formen der Public Private Partnership.

Under the German Federal Immission Control Act, provision of security may be imposed on operators of waste disposal facilities to ensure compliance with statutory requirements concerning the proper treatment of on-site waste even after a shut-down of the facility. The German Federal Administrative Court now ruled that such security may be demanded even in cases where there is no sign of insolvency or untrustworthiness of the operator (judgment of 13 March 2008, no. 7 C 44.07). This makes it even more likely that the permit authorities will charge operators of new facilities with high securities. It is recommended to mitigate the impact of the judgment by keeping close contact to the authorities during the permit procedure in order to negotiate a reasonable security amount. This even applies for public entities if they develop a waste disposal facility with private partners. Where public entities act on their own, no security would be necessary, the Court ruled.

Seiten 517 - 518

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.MUELLundABFALL.de/MUA.10.2008.517

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