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Das Bayerische eBegleitschein Portal

Das Ende der Zettelwirtschaft naht

Die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung, NachwV) stellt die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung von Abfällen sicher. Die Nachweisverordnung enthält die Regelungen zum obligatorischen Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung für verschiedene Arten von Abfällen (Vorabkontrolle) und die Regelungen zum Nachweis über die durchgeführte Entsorgung (Verbleibskontrolle).
Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen wird mit Hilfe der Begleitscheine (BS) geführt. Für jede Abfallcharge, die entsorgt werden soll, ist ein eigener Satz an Begleitscheinen, der aus sechs Ausfertigungen besteht, zu verwenden.
Der Erzeuger füllt vor der Übergabe der Abfälle an den Beförderer den sechsteiligen Begleitschein für jede zur Entsorgung anstehende Abfallcharge aus. Der Abfallbeförderer bestätigt die Übernahme durch Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Mittelteil des Begleitscheins und übergibt dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) bei der Annahme der Abfälle. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorgangs mitzuführen. Die Begleitscheine sind dem Abfallentsorger bei der Übergabe der Abfälle auszuhändigen. Dieser bestätigt die Annahme auf den Begleitscheinen und übergibt die Ausfertigung 4 (gelb) dem Beförderer. Zusätzlich übersendet der Abfallentsorger spätestens zehn Werktage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger. Die Ausfertigung 5 (altgold) geht zurück an den Abfallerzeuger.
Die Novellierung der Nachweisverordnung vom 17. 06. 2002 sieht eine elektronische Form des Begleitscheinverfahrens ausdrücklich vor. Insbesondere wird es den zuständigen Behörden erlaubt, die Aufbereitung, Übermittlung und Speicherung der Nachweisdaten auch bestimmten Abfallerzeugern, Abfallentsorgern sowie Einsammlern oder Beförderern zur Erprobung der Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung und Datenfernübertragung zu genehmigen.
Zusätzlich können die zuständigen Behörden die Nachweispflichtigen, die an einer Erprobung der Nachweisführung teilnehmen, von bestimmten Anforderungen an Art, Umfang und Inhalt der Nachweisführung freistellen, soweit erwartet werden kann, dass durch die Nutzung der Möglichkeiten und Vorteile der elektronischen Datenverarbeitung und Datenfernübertragung, insbesondere die schnellere Verfügbarkeit der Nachweisdaten, eine ordnungsgemäße Überwachung der Abfallentsorgung gewährleistet bleibt. Sind mehrere Behörden zuständig, sind die Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.

Seiten 127 - 130

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.MUELLundABFALL.de/MUA.03.2004.127

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