Inhalt » Archiv » Ausgabe 02/2006 » Deponienachsorge – Dauer und Vorschläge für quantitative Kriterien zur Entlassung aus der Nachsorge

Deponienachsorge – Dauer und Vorschläge für quantitative Kriterien zur Entlassung aus der Nachsorge

Gemäß Abfallablagerungsverordnung dürfen ab Juni 2005 und Juni 2009 nur noch Abfälle abgelagert werden, wenn sowohl die Abfälle wie auch die Deponien alle Anforderungen der Verordnung erfüllen. Dies hat am 31. Mai 2005 zur Schließung einer Vielzahl an Hausmülldeponien sowie Betriebs- und Boden-/Bauschuttdeponien geführt. Über deren weitere Stilllegungsmaßnahmen ist daher in Kürze von Deponiebetreibern und Behörden zu entscheiden.
Nach Abschluss der Stilllegungsmaßnahmen wie Aufbringung einer Oberflächenabdichtung und Rekultivierung bedürfen Deponien einer unbestimmten Zeit der Nachsorge. Noch entstehendes Sickerwasser und Deponiegas müssen erfasst und behandelt werden. Das Deponieverhalten, d. h. technische Einrichtungen, Bauteile und insbesondere die Emissionen sind zu überwachen.
Die erforderliche Dauer der Nachsorge ist bisher nur eingeschränkt prognostizierbar. Unterschiedliche Prognosen reichen von 30 bis weit über 200 Jahre. Einzelne behördliche Stimmen schließen eine Entlassung von herkömmlichen Hausmülldeponien aus der Nachsorge sogar ganz aus.
Die Kosten der Nachsorge sind über Abfallentgelte in Form von Rückstellungen, gemäß KrW-/AbfG für eine Nachsorgedauer von mindestens 30 Jahren, abzudecken. Eine solide Finanzierung setzt daher möglichst konkrete Handlungsoptionen geeigneter Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen und Abschätzungen resultierender Nachsorgezeiträume voraus.
Die zuständige Behörde kann die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen aufheben und den Abschluss der Nachsorge feststellen, wenn sie nach Prüfung aller vorliegenden Ergebnisse zu dem Schluss kommt, dass aus dem Verhalten der Deponie zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind. Der Prüfung sind gemäß Deponieverordnung bestimmte Kriterien zugrunde zu legen, die allerdings nur qualitativer Natur und damit interpretationsfähig sind. Konkrete quantitative Kriterien sollen
dazu beitragen, den Zeitpunkt für den Abschluss der Nachsorge im Vorwege besser eingrenzen zu können und Entscheidungen
hinsichtlich der erforderlichen bzw. geeigneten Stilllegungsmaßnahmen für alle Beteiligten (zuständige Behörde(n) und Deponiebetreiber) zu erleichtern.
Voraussetzung zur Umsetzung derartiger Kriterien zur Beendigung der Nachsorge im Vollzug ist deren rechtliche Sicherheit und Akzeptanz bei Behörden und Deponiebetreibern. Die quantitativen Kriterien müssen folglich mess- und nachweisbar sein. Belastbare Schätzungen, durch welche Maßnahmen und nach welcher Dauer diese Kriterien erreichbar sind, sollen den Deponiebetreibern die Ermittlung der Nachsorgekosten und deren Absicherung ermöglichen.
Vorschläge für quantitative Kriterien zur Entlassung aus der Nachsorge werden derzeit von den Autoren in dem UFOPLAN- Vorhaben „Deponienachsorge – Handlungsoptionen, Dauer, Kosten und quantitative Kriterien für die Entlassung aus der Nachsorge“ im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter fachlicher Koordination des Umweltbundesamts erarbeitet (Stegmann et al., 2005). Die Vorschläge basieren auf einer Vielzahl von Messungen, Erfahrungen und Forschungsergebnissen zum Verhalten unterschiedlicher Deponietypen unter Einbeziehung den rechtlichen Rahmenbedingungen.

Seiten 60 - 67

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.MUELLundABFALL.de/MUA.02.2006.060

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