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Die neue Abfallverbringungsverordnung – Wesentliche Änderungen für Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft

Zu begrüßen ist, dass die neue Abfallverbringungsverordnung trotz ihres Umfangs systematischer gegliedert, verständlicher und damit leichter anzuwenden ist.
Die VO Nr. 1013/2006 behält in verfahrensrechtlicher Hinsicht die bisherige Zweiteilung bei. Für die Verbringung von Abfällen zur Verwertung der Grünen Liste genügt weiterhin, dass ein spezieller Begleitschein ausgefüllt und mitgeführt wird. Für alle anderen Abfälle ist eine Notifizierung und eine vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde im Versandstaat und im Empfängerstaat erforderlich. Die noch bestehende Möglichkeit, Abfälle zur Verwertung der Gelben Liste 30 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu verbringen, wenn innerhalb dieser Frist kein Einwand erhoben wird, entfällt. Die Rote Liste wird gestrichen; künftig gibt es nur noch grün oder gelb gelistete Abfälle. Die Einwandsgründe wurden erweitert. Z. B. kann die Behörde im Versandstaat einwenden, dass die im Ausland beabsichtigte Verwertung hinter den nationalen Standards zurückbleibt. Generell erschwert wurde die Verbringung von gemischten Siedlungsabfällen, auch wenn sie verwertet werden sollen.
Insgesamt stellt die neue Verordnung den Schutz der Umwelt in den Vordergrund. Die Warenverkehrsfreiheit, die im Grundsatz auch für Abfälle zur Verwertung gilt, wurde durch die Notwendigkeit einer vorherigen schriftlichen Zustimmung (außer bei Grünen Abfällen) und durch weitere Einwandsgründe zurück gedrängt. Ob deshalb die notifizierungspflichtigen Verbringungen zurückgehen werden, bleibt abzuwarten. Bereits bisher haben sich die Behörden nicht geziert Einwände zu erheben, auch solche, deren Rechtmäßigkeit sehr umstritten war.

Seiten 597 - 599

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.MUELLundABFALL.de/MUA.11.2006.597

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