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Die neue Nachweisverordnung

Das KrW-/AbfG wurde im Juli 2006 geändert. Hierdurch wurde die Einteilung der Abfälle und die Nachweisführung den europarechtlichen Vorgaben angepasst. Das europäische Abfallrecht kennt nur nicht gefährliche und gefährliche Abfälle, nicht jedoch die Kategorien „überwachungsbedürftige Abfälle“, „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ oder „überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung“.
Deshalb gibt es ab dem 01.02.2007 auch im deutschen Abfallrecht nur noch nicht gefährliche und gefährliche Abfälle. Die Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung (BestüVAbfV) wurde deshalb aufgehoben. In der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) wurden die Begrifflichkeiten angepasst. Die mit einem * versehenen ASN sind nunmehr die gefährlichen Abfälle. Im übrigen bleibt es bei den bisherigen Abfallarten. Entsprechend den Vorgaben in der AbfallrahmenRL muss ab dem 01.02.2007 für alle Abfälle ein Abfallregister geführt werden, auch für nicht gefährliche Abfälle.
Auf der Grundlage des geänderten KrW-/AbfG wurde im Oktober 2006 eine neue, wesentlich geänderte Nachweisverordnung erlassen, die ebenfalls am 01.02.2007 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt gibt es keinen vereinfachten Entsorgungsnachweis mehr. Für gefährliche Abfälle wird die elektronische Nachweisführung ab dem 01.04.2010 zwingend vorgeschrieben.
Insgesamt betrachtet ist die Gesetzesänderung positiv zu bewerten. Sie schafft durch die Anpassung an das europäische Abfallrecht mehr Rechtssicherheit und sie führt zu Vereinfachungen (Wegfall des vereinfachten Entsorgungsnachweises) und längerfristig zu Erleichterungen (elektronische Nachweisführung). Die Neuregelung bringt zwar auch eine Erschwernis mit sich, nämlich die Pflicht zur Führung eines Abfallregisters für nicht gefährliche Abfälle. Dieses Novum ist jedoch in der NachweisV so ausgestaltet worden, dass sich der zusätzliche Aufwand für das Register in Grenzen hält.

Seiten 25 - 28

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.MUELLundABFALL.de/MUA.01.2007.025

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