Inhalt » Archiv » Ausgabe 12/2011 » Ergibt sich das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses aus dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung?

Ergibt sich das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses aus dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung?

Ein Beispiel aus der Entsorgungswirtschaft

Nach Auffassung der VK Sachsen (Beschluss vom 10.05.2011 – Az.: 1/SVK/009-11) ist es Aufgabe der Vergabekammer, unter dem Tatbestandsmerkmal der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zu prüfen, ob die Verdingungsunterlagen eine angemessene Risikoverteilung beinhalten, da das ursprünglich in § 8 Nr. 1 Absatz 3 VOL/A 2006 enthaltene Gebot, dass dem Auftragnehmer kein „ungewöhnliches Wagnis“ aufgebürdet werden dürfe, im Zuge der Novellierung der VOL/A 2009 ersatzlos entfallen ist, während es hingegen in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A weiterhin besteht. Leistungsbeschreibungen sind so eindeutig abzufassen, dass – abgestellt auf einen durchschnittlichen und mit der Art der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Empfänger – alle Bewerber sie notwendig in einem gleichen Sinn verstehen müssen. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Leistungsbeschreibung Angaben lediglich allgemeiner Natur enthält oder verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zulässt. Um die geforderte Leistung erschöpfend zu beschreiben, hat der Auftraggeber einen, der Komplexität des Auftragsgegenstandes entsprechenden Aufwand zu betreiben und alle insoweit verfügbaren Quellen zu nutzen. Bei der Angabe aller die Preisermittlung beeinflussenden Umstände kann der Auftraggeber z. B. auf Erfahrungswerte aus Voraufträgen oder vergleichbaren Aufträgen bei anderen öffentlichen Auftraggebern zurückgreifen.

According to the VK Saxony (decision of 10.05.2011 – Case No.: 1/SVK/009-11) it is the responsibility of the public procurement tribunal to prove, under the condition of a clear and exhaustive description of performance, if the contract documents includes a reasonable allocation of risk, since the rule originally in § 8 Nr. 1 Absatz 3 VOL/A 2006 included, that the contractor has not „exceptional risk“ should be imposed in the wake of the amendment of the VOL/A substitution accounts for 2009, while on the other hand, in § 7 Absatz 1 Nr. 3 VOB/A it continues to exist. Performance specifications have to be written so clearly that – assuming on an average and the type of the advertised performance knowing recipients – all applicants necessarily must understand it in the same sense. It does not comply with these requirements, if the specification contains information of a general nature and is susceptible to various interpretations. To describe the required performance exhaustively, the public authorities has to operate an effort related to the complexity of the subject matter and utilize all available sources so far. When specifying all the circumstances influencing the pricing the public authorities can draw on experience from earlier orders or comparable jobs in other public authorities for example.

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.MUELLundABFALL.de/MA.12.2011.596

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