Inhalt » Archiv » Ausgabe 12/2004 » Gewerbeabfallverordnung im Fokus der Gerichte: Mehr Klarheit im Wettkampf um die Verteilung der Gewerbeabfälle ?

Gewerbeabfallverordnung im Fokus der Gerichte: Mehr Klarheit im Wettkampf um die Verteilung der Gewerbeabfälle ?

Mit den in der Gewerbeabfallverordnung verankerten Trennpflichten soll der Vermischung und Scheinverwertung in großem Umfang Einhalt geboten werden. Jedoch wurde von Beginn an die Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der Gewerbeabfallverordnung lebhaft diskutiert. Die Kritik an der Gewerbeabfallverordnung ist grundsätzlicher Natur, wie etwa in den Stellungnahmen des Sachverständigenrates für Umweltfragen und in der Positionierung der Monopolkommission]. Die Kontroversen betreffen aber auch konkrete Regelungen wie die Einführung der sogenannten kommunalen Pflichttonne.
– § 7 Satz 4 GewAbfV regelt: „Die Erzeuger und Besitzer haben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.“
Sehen die einen in dieser Regelung eine konsequente Durchsetzung der abfallrechtlichen Überlassungspflichten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die zur Unterbindung von Scheinverwertungen erforderlich sei, sehen andere hierin nur das staatliche Bemühen zur Auslastung kommunaler Entsorgungsanlagen und zur Rekommunalisierung der Gewerbeabfallentsorgung.
Mit der Frage der Einführung einer kommunalen Pflichttonne haben sich jetzt die Gerichte befasst. Für die Entsorgungspraxis sind vor allem die ersten obergerichtlichen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Mannheim und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart von Bedeutung.
Diese hatten sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob die Nutzung – und Bezahlung – eines kommunalen Abfallbehälters für jeden Gewerbetreibenden obligatorisch ist und wer die Beweislast dafür trägt, dass beim Gewerbetreibenden überlassungspflichtige Abfälle zur Beseitigung tatsächlich auch anfallen. Diese Fragen werden im Folgenden thematisiert.

Seiten 585 - 589

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.MUELLundABFALL.de/MUA.12.2004.585

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