Das Eine und Alles bestimmende Thema beherrscht die Entsorgungspraxis und die Gerichte seit Jahren: Wer darf was entsorgen. Was ist Abfall zur Verwertung, was Abfall zur Beseitigung, welche Abfälle sind andienungs- und überlassungspflichtig, welche Abfälle dürfen auf dem freien Markt entsorgt werden. Oder für welche Abfälle sollen Träger flächendeckender Systeme zuständig sein und bleiben, die sich ihrerseits mit allen Kräften dagegen wehren, etwas von dem einmal zugeteilten Kuchen des Abfallstroms abzugeben.
Zur Sicherung von Müllmengen wird das Recht – oder die Interpretation des Rechts – herangezogen. Wie es gerade Recht ist. Ob sich das Resultat noch mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft vereinbaren lässt, erscheint zuweilen zweifelhaft. Innovationen werden bekämpft, wenn an der Aufteilung der Abfallströme gerüttelt wird. Abhilfe kann wiederum nur eine Korrektur der rechtlichen Interpretationen – oder des Rechts selber – schaffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-04-01 |
Seiten 162 - 168
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