Mit dem Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) soll – vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 KrWG – sichergestellt werden, dass die damit einhergehende Ausnahme von der Überlassungspflicht an die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger nicht dazu führt, dass letztere in ihrer Funktionsfähigkeit gefährdet werden. Anzeigen gewerblicher Sammlungen sind daher immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. So auch in dem Beschluss des OLG Celle vom 04.03.2019 (Az.: 2 Ss (OWi) 262/18) betreffend ein ordnungswidrigkeitsrechtliches Verfahren. In diesem befasste sich das OLG mit der bis dato in der Rechtsprechung nicht geklärten Frage der Geltungsdauer der Anzeige einer beabsichtigten gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2019.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-10 |
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