Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 13.05.2019 (Az.: 11 A 2057/17) entschieden, dass der Erlass von ermessensleitenden Richtlinien betreffend die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen kein „Geschäft der laufenden Verwaltung“ darstellt, bei dem es der vorherigen Beschlussfassung des Kommunalparlamentes nicht bedarf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2019.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-14 |
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