Klärschlamm, der in einer größeren Menge getrennt von der Abwasserentsorgungsanlage auf sog. „Schlammplätzen“ abgelagert wurde, die zu einer stillgelegten Kläranlage gehören, ist als Abfall einzustufen.
Eine abfallrechtliche Verfügung zur ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Schlämme hat das BVerwG in einer aktuellen Entscheidung nicht beanstandet (BVerwG, Urt. v. 08.07.2020, Az.: 7 C 19.18 – die Begründung liegt noch nicht vor).
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-09-09 |
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