Die VK Niedersachsen setzt sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 1. 2. 2011 – Az.: VgK-75/2010) mit dem Verhältnis von § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB und § 107 Abs. 2, 3 GWB auseinander. Bei einem lediglich national, anstatt europaweit bekannt gemachten und durchgeführten Vergabeverfahren liegt zwar unter Umständen eine de-facto-Vergabe gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB vor. Dies führt allerdings nicht zwingend zu einer Antragsbefugnis der Bieter, welche die nationale Bekanntmachung nicht gelesen haben.
The Public Procurement Complaint Board of Lower Saxony deals in a current decision (decision of 01.02.2011 – file no.: VgK-75/2010) with the relation between § 101b para. 1 No. 2 GWB and § 107 para. 2, 3 GWB. With only a national rather than an Europe-wide published and performed tender procedure a de facto award pursuant to § 101b para 1, No. 2 GWB is under certain circumstances on hand. This does not lead necessarily to a power of filing applications of the bidders who have not read the national publication.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2011.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-09-13 |
Seiten 430 - 435
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