In einer aktuellen Entscheidung befasst sich die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster mit der praxisrelevanten Frage, ob die Angabe von Preisen, die von den kalkulierten Preisen abweichen, einer unvollständigen Preisangabe gleichstehen, was einen zwingenden Angebotsausschluss zur Folge hätte.
In a current decision, the Public Procurement Complaint Board of Münster deals with the practice-relevant question of whether the quotation of prices that differ from the calculated prices is equivalent to an incomplete quotation of a price, what would result in a compelling exclusion of the tender.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2010.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-17 |
Seiten 538 - 542
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