Im Januar 2006 ist die 4. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) in Kraft getreten. Sie ist über die fachlichen Inhalte hinaus Ausdruck der gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz der Grundsätze der nachhaltigen, Ressourcen schonenden Stoffwirtschaft, wie sie das Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz (Kr/AbfG) festlegt. Sie ist zugleich ein Beleg für die Umsetzung des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD, der die Notwendigkeit verbindlicher Rechtsnormen im Umweltschutz betont. In diesem Zusammenhang ist die Ergänzung des § 7 Abs. (2) der VerpackV zu beachten. Sie schreibt den Vorrang der stofflichen Verwertung für gebrauchte Verpackungen von PU-Schaum vor der energetischen Behandlung ausdrücklich vor und trägt der Weiterentwicklung der Umwelttechnik in Richtung auf hochwertiges stoffliches Recycling Rechnung. Interessant ist diese Klarstellung deshalb, weil der Gesetz- und Verordnungsgeber damit erst zum dritten Mal von seiner Verordnungsermächtigung nach § 6 Abs. (1) Satz 4 Gebrauch macht. Deren bisherige Nichtausnutzung kritisieren Experten als „Leerlaufen lassen“ der gesetzlichen Vorschriften. Ohne entsprechende Rechtsverordnungen entstehen Grauzonen, die – überspitzt gesagt – als Einfallstor für Ökodumping genutzt werden können. Die Novelle verbessert die wirtschaftlichen Chancen einer umweltverträglichen Ressourcennutzung, verlegt den Weg in eine billige Beseitigung von Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, setzt Anreize zur Weiterentwicklung moderner Umwelttechnologie und erleichtert den Vollzugsbehörden die Überwachung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2006.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-05-01 |
Seiten 258 - 262
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