Nach § 32 Abs. 31 KrW-/AbfG dürfen eine Deponie oder ein Deponieabschnitt als Vorhaben nur planfestgestellt (§ 31 Abs. 32 KrW-/AbfG) oder genehmigt (§ 31 Abs. 3 KrW-/AbfG) werden, wenn sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dies beantwortet sich vornehmlich nach den einschlägigen Vorschriften der Deponieverordnung. Nach deren § 3 Abs. 1 Satz 1 ist zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers erforderlich, dass der Deponiekörper eine Basisabdichtung aufweist und sich unterhalb der Basisabdichtung eine geologische Barriere befindet. Die für diese beiden Systemkomponenten maßgeblichen Vorgaben sind in Anhang 1 Nr. 1 Tabelle 1 DepV aufgeführt. Die an die geologische Barriere gestellten Anforderungen sind dabei je nach Deponieklasse unterschiedlich. Die genannte Vorschrift setzt zugleich die einschlägigen Anforderungen in Anhang I. Nr. 3.2 der EG-Deponierichtlinie in nationales Recht um. Sie gestattet auch abweichende Systemkomponenten, sofern diese gleichwertig sind oder in Bezug auf ihre kombinatorische Wirkung eine gleichwertige Schutzwirkung für Wasser und Boden gewährleisten (vgl. Anhang 1 Nr. 1 Alt. 2 und3 DepV). Zu diesem nicht ohne weiteres zu durchschauenden6 Regelungskonstrukt liegen bislang – soweit ersichtlich – nur zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vor. Sie befassen sich mit der geologischen Barriere des Anhangs 1 Nr. 1 DepV und sind aus Anlass desselben Falles ergangen: Ein Urteil des OVG NRW7 und ein Beschluss des BVerwG8, mit dem die Beschwerde des Deponiebetreibers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG NRW zurück gewiesen wurde. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine fehlende geologische Barriere durch eine besondere Qualität der Basisabdichtung wettgemacht werden könne. Diese Frage haben das OVG NRW und das BVerwG übereinstimmend und zu Recht verneint. Beide Entscheidungen enthalten allerdings hinsichtlich der an eine geologische Barriere zu stellenden Anforderungen fallübergreifend formulierte Ausführungen, die zu Missverständnissen Anlass geben können. Den damit verbundenen Fragestellungen wird im Folgenden näher nachgegangen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2006.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 68 - 74
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