Die novellierte 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, deren Titel jetzt „Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV“ lautet, ist am 20. August 2003 in Kraft getreten. Sie enthält Anforderungen an den Bau und Betrieb von Anlagen, in denen Abfälle verbrannt werden. Damit richtet sich die Vorschrift sowohl an sogenannte „Mono-Verbrennungsanlagen“, wie klassische Müllverbrennungsanlagen, als auch an Mitverbrennungsanlagen, wie Zement- oder Kraftwerke.
Die jahrelange kontroverse Debatte um den „richtigen“ Weg bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen hatte dazu geführt, dass mit der 17. BImSchV im Jahr 1990 für Mono- Verbrennungsanlagen vergleichsweise sehr strenge immissionsschutzrechtliche Standards festgelegt wurden. Dennoch verlief die Diskussion um die Umweltverträglichkeit der Mono-Verbrennung, letztlich auch vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Motive, weiter kontrovers. Von der Bundesregierung wurde die Einführung alternativer Verfahren zur Abfallbehandlung unterstützt. Zu diesen Verfahren gehört insbesondere die mechanisch-biologische Abfallbehandlung (MBA), die in der Regel mit anschließender thermischer Verwertung einer heizwertreichen Fraktion in der Mitverbrennung durchgeführt werden soll. Eine der großen Defizite dieser Technik war ihr mangelhafter Umweltstandard; dies galt auch für die thermische Komponente dieser Alternative zur Mono-Verbrennung. Daher ergab sich bei Investitionsentscheidungen die schwierige Situation, dass das mit ökologischen Vorschusslorbeeren ausgestattete Verfahren der Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung (MBA) bei genauerer Umweltverträglichkeits-Prüfung durchfallen musste. Dies war der entscheidende Grund, weshalb die Bundesregierung in den letzten Jahren mittels verschiedener Maßnahmen, wie z. B. dem Erlass der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV), für die MBA ökologische Mindeststandards eingeführt hat. Um für den Wettbewerb der Entsorgungsalternativen einheitliche Rahmenbedingungen zu schaffen, mussten noch durch die Novelle der 17. BImSchV die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Mono- und Mitverbrennungsanlagen angeglichen werden.
Den beschriebenen gesetzgeberischen Maßnahmen kommt besondere Bedeutung zu, weil ab dem 1. Juni 2005 gemäß der Abfallablagerungsverordnung (AbfAblV) eine Deponierung von unbehandelten Siedlungsabfällen nicht mehr möglich ist. Verschiedene Autoren kamen in der Vergangenheit unter Annahme bestimmter Bedingungen zu der Prognose, dass bis zu dem genannten Datum 4,3 bis 8 Mio. Mg/a bzw. 7,4 Mio. Mg/a Abfallbehandlungskapazitäten in der Bundesrepublik Deutschland fehlen würden.
Diese Kapazitätslücke wird gegenwärtig für die Siedlungsabfälle durch den Bau neuer Müllverbrennungsanlagen oder durch den Bau sogenannter Vorschaltanlagen z. B. MBA geschlossen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-12-01 |
Seiten 648 - 653
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