Die am 1.8.2017 in Kraft getretene „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ löst die Probleme bei der Entsorgung POP-haltiger Abfälle dauerhaft und bundeseinheitlich. Dies betrifft insbesondere Abfälle, die Hexabromcyclododekan (HBCD) enthalten. Zum einen werden POP-haltige Abfälle künftig nur soweit als gefährliche Abfälle eingestuft, soweit dies auch EU-rechtlich geboten ist. Zum anderen stellt die „Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – POP-Abfall- ÜberwV)“ sicher, dass alle POP-haltigen Abfälle – unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall – in vergleichbarem Maße getrennt gesammelt, nicht vermischt und abfallrechtlich überwacht werden.
The „Ordinance on the monitoring of non-hazardous wastes with persistent organic pollutants and the amendment on the ordinance of Waste List“, which entered into force on 1.8.2017, permanently and federally solves the problems associated with the treatment of POP-containing waste. This applies in particular to wastes containing hexabromocyclododecane (HBCD). On the one hand, POP-containing waste will in the future only be classified as hazardous waste, insofar as this is also required by EU law. On the other hand, the „Ordinance on the separate collection and monitoring of non-hazardous waste with persistent organic pollutants“ (POP-Waste-Monitoring-Ordinance) states that all POP-containing wastes – irrespective of their classification as hazardous or non-hazardous waste – are collected separately, cannot be mixed, and can be monitored for waste disposal legislation.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2017.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-11 |
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