Die 30. Verordnung zur Durchführung des Bundes–Immissionsschutzgesetzes (30. BImSchV) stellt seit dem 1. März 2001 den rechtlichen Rahmen für den Betrieb mechanisch-biologischer Restabfallbehandlungsanlagen (MBA) dar. Die 30. BImSchV enthält u.a. einen Abluftgrenzwert für Gesamtkohlenstoff (TOC) von 55 g je Tonne an der MBA angeliefertem Abfall. Die gemäß 30. BImSchV als Altanlage einzustufende MBA Linkenbach muss diese Vorgabe bis zum 1.3.2006 erfüllen. Die bisher vorliegende Datengrundlage zeigt, dass die derzeitige TOC-Emission der MBA Linkenbach nach der Abluftbehandlung mit einem offenen Biofilter deutlich über dem geforderten Grenzwert liegt. Vor diesem Hintergrund sind technische Anpassungen erforderlich.
Die Ingenieurgemeinschaft Witzenhausen Fricke & Turk GmbH (IGW) wurde in diesem Zusammenhang vom Landkreis Neuwied beauftragt, umfangreiche Emissionsmessungen in der MBA Linkenbach durchzuführen. Auf Basis der Messergebnisse wurde ein sogenanntes „Differenziertes Abluftmanagementkonzept“ entwickelt. Grundgedanke dabei ist, die separat auftretenden Abluftteilströme entsprechend ihrer unterschiedlichen Belastungsgrade spezifisch zu behandeln. Hierbei spielen sowohl thermische als auch chemisch-biologische Verfahren eine Rolle, um in der Summe aller Teilströme die Vorgaben der 30. BImSchV einhalten zu können.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2002.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2002 |
Veröffentlicht: | 2002-08-01 |
Seiten 431 - 439
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