Der Versuch der Mehrheit der Bundesländer, durch Änderung des Krw-/AbfG die Überlassungspflicht von Abfällen aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen zu definieren und auszuweiten, ist wegen zu erwartender Unvereinbarkeit mit europäischem Recht seit Januar 2001 vom Tisch.
Die Entwicklung von Sortier- und Stabilisierungstechniken gemischter Siedlungsabfälle legt die stoffliche oder energetische Nutzung des Abfallpotenzials als Hauptzweck der Behandlungsmaßnahme nahe – und damit auch die Verwertbarkeit des Restmülls aus Haushalten.
Die neueste Definition aus dem Bundesumweltministerium zur Nichtanwendbarkeit der Überlassungsverpflichtung häuslicher Abfälle bei „gewerblicher Sammlung“ eröffnet das Einfallstor zur fast vollständigen Verwertung des Restmülls durch die private Entsorgungswirtschaft. Gleiches beabsichtigt die angekündigte Verordnung zur Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2001.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2001 |
Veröffentlicht: | 2001-06-01 |
Seiten 358 - 361
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