Im Jahr 1975 wurde im Rahmen der Baseler Konvention die Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EEC mit dem Ziel erlassen, die Abfallwirtschaft europaweit zu regeln. Dabei wurden auch Abfallbeseitigungsverfahren (u. a. D 10 = Verbrennung an Land) und Abfallverwertungsverfahren (u. A. R 1 = Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energienutzung) in den Anhängen IIa und IIb definiert.
An der Definition dieser Allgemeinbestimmungen zur Abgrenzung der Abfallbeseitigung und -verwertung wird zur Zeit noch gearbeitet, womit sich das TAC (Technical Adaption Committee) der EU beschäftigt, z. B. durch Einführung eines Mindestheizwertes für Abfall zur Verwertung, wie es ihn bereits im dem KrW-/AbfG mit 11.000 kJ/kg gibt.
Aufbauend auf dieser Abfallrahmenrichtlinie 75/442/ EEC wurden im Juni 1989 zur Kontrolle bestimmter Schadstoffemissionen durch Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll zwei EU-Richtlinien erlassen. Die Richtlinie 89/369/EWG des Rates sieht Kontrollen für neue Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll vor. Die Richtlinie 89/429/EWG des Rates gilt für bestehende Verbrennungsanlagen für Siedlungsmüll.
Diese Richtlinien haben wesentlich dazu beigetragen, die Schadstoffemissionen in der Gemeinschaft zu reduzieren. Ihr Geltungsbereich ist jedoch auf Siedlungsmüll beschränkt. Die Verbrennung wird aber zunehmend auch für die Entsorgung anderer Abfälle, wie Klärschlamm, klinische Abfälle, Altreifen etc. eingesetzt.
1994 wurde die Richtlinie 94/67/EG des Rates erlassen. Diese EU-Richtlinie legt Bedingungen für den Betrieb von Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle fest. Im Gegensatz zu den früheren Richtlinien für die Verbrennung von Siedlungsabfall erfaßt die neue EU-Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle erstmals nicht nur den Bereich des anlagenbezogenen Immissionsschutzes, sondern enthält auch Anforderungen an den Umgang mit gefährlichen Abfällen einschließlich wässriger Abfälle und Abwässer. Mit der Richtlinie soll der Gedanke eines medienübergreifenden Umweltschutzes nach der IVU-Richtlinie 96/61/EG mit Leben erfüllt werden, der nicht nur die Begrenzung der Luftverschmutzung, sondern auch den Schutz des Bodens und des Oberflächen- und Grundwassers mit einbezieht. In Deutschland wurden die wesentlichen Anforderungen aus der EU-Richtlinie bereits mit der seit November 1990 erlassenen 17. BImSchV erfüllt und durch die Novellierung der 17. BImSchV vom Februar 1999 den EG-Anforderungen angepaßt. Dabei wurde, was auch nach der konsolidierten Fassung des EWG-Vertrags, Artikel 175/6 zulässig ist, von der Deutschen Bundesregierung weit über die Forderungen der EG-Richtlinie hinausgegangen. Ein Beispiel dafür ist die Einführung eines in der EG nicht vorgegebenen, kontinuierlich zu messenden Hg-Grenzwertes von 0,03 mg/m3 als Tageswert und 0,05 mg/m3 als Halbstundenwert mit bedingter Ausnahmeregelung gemäß § 11, Absatz 2 neu.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.1999.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 1999 |
Veröffentlicht: | 1999-11-01 |
Seiten 687 - 689
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