Heftig umstritten war sie und ist nunmehr seit 1.1.2003 in Kraft: Doch nach wie vor hat die neue Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) wenig Freunde, selbst ehemalige Befürworter geben sich bedeckt. Man solle wenigstens die geringen Chancen aus der VO nutzen - bei allseitig gutem Willen. Doch faktisch hat die GewAbfV und ihr Vollzug in der Praxis die grundsätzlichen Probleme und handwerklichen Schwächen bestätigt, die ihr vorausgesagt waren: Gerade auch bei schlechter Konjunktur verweigern die Hauptbetroffenen der GewAbfV - die gewerblichen Abfallerzeuger und -besitzer - die von ihnen verlangte Trennung von Wertstoffen und Restabfällen "wie bei den Haushalten". Nicht nur weil dadurch die Betriebskosten - oft gar über die Restmüllkosten hinaus - steigen, sondern weil der "Umweltschutz-Gewinn" keineswegs überzeugt.
Bei den "Kommunalen" ist jede Vorstellung, mittels der sog. obligaten Restmülltonne und ihres Gebührenbeitrags nennenswert "Boden gut machen" zu können, ebenso den Realitäten gewichen, wie die Behauptung der "Privaten", die neue Vorschrift sei eine "Beschaffungs-VO für kommunale Abfälle". Das Bundesumweltministerium sieht durchaus objektive Probleme, schiebt sie aber auf den Vollzug der Länder ab. Und diese überwachen - wenn überhaupt - selten die gewerblichen Abfallerzeuger, sondern allenfalls die Sortieranlagen. Einzelne Bundesländer und manche Kommunen haben sich vom Vollzug der GewAbfV gleich ganz verabschiedet.
Doch ob die 85%-ige Verwertungsquote als "maßgebliches Kriterium für die hochwertige Verwertung" rechtssicher erreichbar ist, ist nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.2.03 mehr als strittig. "Smuggling through" ist die Devise bei Betroffenen und Überwachungsbehörden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.08.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-08-01 |
Seiten 382 - 395
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