Abfallverbrennungsanlagen werden grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes – TEHG erfasst und müssen daher nicht am Emissionshandel teilnehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Verbrennungsanlage ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, wenn es sich also nicht um eine sog. Mitverbrennungsanlage handelt. Der gesetzliche Anwendungsausschluss umfasst Abfallverbrennungsanlagen unabhängig davon, welche Abfälle in der jeweiligen Anlage eingesetzt werden. Dies stellt die Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt) in einer Informationsschrift vom 10.08.2004 klar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2004.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seite 563
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