Mit Inkraftsetzung der Verpackungsverordnung (VerpackV) zu Beginn der 90er Jahre wurde die duale Abfallwirtschaft in der Bundesrepublik mit der flächendeckend getrennten Erfassung häuslicher Restabfälle und Leichtverpackungen eingeführt. Die separate – störstoffarme – Sammlung der Wertstoffe wurde für die Sicherstellung ihrer hochwertigen stofflichen Verwertung vorausgesetzt. Juristisch ist die separate Erfassung der Wertstoffe jedoch keineswegs obligatorisch, sondern nach § 5 KrW-/ AbfG nur dann verpflichtend, wenn dies zur Erfüllung der Grundsätze und -pflichten der Kreislaufwirtschaft notwendig ist. Erfüllt eine nachgeschaltete Sortierstufe die Verwertungsquoten der VerpackV sowie die Ansprüche an die Reinheit der Wertstoffe, so ist diese rechtlich zulässig.
Verbunden ist die getrennte Erfassung mit einem hohen Aufwand für die Getrennthaltung im Haushalt, für die Bereitstellung von Behältern sowie für Sammlung und Transport. In jüngster Zeit wurde unter Verweis auf verbesserte automatische Sortier- und Trenntechnik die gemeinsame Sammlung häuslicher Abfälle und Wertstoffe in einem Abfallsammelbehälter öffentlich diskutiert. Wiederholt wird darauf hingewiesen, ein Ein-Tonnen-System mit nachgeschalteter automatischer Sortierung sei preiswerter, effizienter und ökologisch sinnvoller, ohne die Einsparpotenziale konkret zu quantifizieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2004.11.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-11-01 |
Seiten 528 - 533
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