Mit der abfallrechtlichen Produktverantwortung gemäß §§ 22 ff KrW-/AbfG soll die Verpflichtung von Entwicklern, Herstellern und Vertreibern von Produkten ermöglicht werden, abfallspezifischen Einfluß auf Produkte zu nehmen. Die Entsorgungsverantwortung kann auf die Wirtschaftsunternehmen übertragen werden, um somit zum kalkulierbaren Kostenfaktor zu werden. Hiervon erhofft sich der Gesetzgeber Vermeidungseffekte. Die Produktverantwortung ist in ihrer Wirksamkeit auf den Erlaß von Rechtsverordnungen angewiesen. Ökologisch und ökonomisch sinnvolle Konzepte können hierbei nur für einzelne Produktgruppen normiert werden.
Überwiegend werden dabei Rückgabe- und Rücknahmepflichten als geeignete Steuerungsinstrumente angesehen. Diesen Auftrag hat der Verordnungsgeber für bestimmte Produktgruppen bereits erfüllt. Für andere Bereiche sind Verordnungen noch im Entwurfsstadium, wobei insbesondere der Bereich Elektro- und IT-Geräte derzeit heftig diskutiert wird. An anderen Stellen ersetzen sog. freiwillige Selbstverpflichtungen rechtsverbindliche Verordnungen.
Mit der Batterieverordnung (BattV) hat der Verordnungsgeber den Produktbereich Batterien anderen Rücknahmeverordnungen entsprechenden Regulierungen unterworfen. Nach den ersten praktischen Erfahrungen mit diesem neuen Bereich der Produktrücknahme hat die Bundesregierung – insbesondere aufgrund des durch verschärfte europarechtliche Quecksilberverbote bestehenden Umsetzungsbedarfs – nun eine erste Novellierung der BattV vorgenommen. Die Änderungen betreffen zum Teil grundlegende Fragen des Abfallrechts und des Verhältnisses von KrW-/AbfG zu Produktrücknahmeverordnungen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2002.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2002 |
Veröffentlicht: | 2002-05-01 |
Seiten 273 - 281
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