Seit dem 01. 07. 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft. Hier wurde die Kennzeichnungspflicht für Abfalltransporte im § 55 KrWG für nationale Transporte festgeschrieben. Jedoch bezieht sich dies lediglich auf Transportfahrten. Eine Leerfahrt unter Verwendung des A-Schildes ist somit gegenwärtig nach herrschender Meinung nicht sanktionierbar. Dass sich dies aus Sicht der Kontrollorgane zur Verbesserung der Überwachung des Abfalltransports ändern sollte, wird im folgenden Text ausführlich dargestellt. Auch sind technische Möglichkeiten für die Umsetzung genannt. Der Autor ist als Polizeibeamter tätig und beschreibt die Problematik somit aus Sicht eines Kontrollorgans.
On 1st July 2012 the new Recycling Code (Kreislaufwirtschaftsgesetz; abbr. KrWG) came into force. Art. 55 of KrGW regulates the obligation to label refuse collection vehicles for national transports. However, it refers to actively transporting refuse collection vehicles only. According to the preveiling legal opinion drivers of non-transporting refuse collection vehicles using the A-signs must not be currently fined. From the point of view of supervisory bodies this has to be changed to improve waste surveillance. You can read more in the following expert text. Furthermore technical solutions are shown. The author is a police officer and discusses the problematical nature from the point of view of supervisory bodies.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2013.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-09-11 |
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