Der „Kampf um Müll“ ist nicht nur ein geflügeltes Wort, sondern Realität auf dem Entsorgungsmarkt. Noch Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre befürchtete man den Entsorgungsnotstand, ja sogar, dass wir künftig im Müll ersticken. Nun hat sich das Blatt gewendet: Viele Entsorgungsanlagen sind unterausgelastet. Hierdurch bedingt stehen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor schwerwiegenden Problemen, da sie weiterhin verpflichtet sind, Entsorgungsanlagen für die überlassenen Abfälle vorzuhalten. Dies hat wiederum eine zum Teil erhebliche Gebührensteigerung für die Entsorgung der überlassenen Abfälle zur Folge.
Die Mengenrückgänge sind nur zu einem geringen Teil auf verstärkte Anstrengungen bei der Müllvermeidung zurückzuführen. Schätzungen gehen dahin, dass ca. 10 % weniger Abfallaufkommen zu verzeichnen ist. Dieser Rückgang beruht vor Allem auf der betriebsinternen Kreislaufführung von Stoffen, insbesondere in der chemischen Industrie. Die innerbetriebliche Kreislaufführung gilt aufgrund § 4 Abs. 2 KrW-/AbfG als Abfallvermeidung.
Als Weiteres kommt hinzu, dass die Entsorgungskapazitäten enorm gewachsen sind. Die Privatwirtschaft hat die Entsorgung von Müll längst als einen Geschäftszweig entdeckt. Sie steht nun aufgrund des gewachsenen Angebotes an Entsorgungsleistungen im In- und Ausland selbst im Konkurrenzkampf – untereinander und mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Zudem suchen Abfallerzeuger nach wie vor oftmals die billigste Lösung, ihren Abfall loszuwerden. Nicht ausgeschlossen sind dabei Entsorgungswege, die unter Umständen ökologisch fragwürdig sind.
Gleichzeitig stehen die Deponien – jedenfalls für „normalen“ Müll – nur noch für eine begrenzte Laufzeit offen. Mit der Ablagerungsverordnung vom 20. Februar 20011, die am 1. März 2001 in Kraft getreten ist, ist die Frist der TA Siedlungsabfall verbindlich geworden. Ab 1. Juli 2005 dürfen grundsätzlich keine Siedlungsabfälle mehr abgelagert werden, die nicht vorbehandelt wurden, thermisch oder mechanisch-biologisch. Der Siedlungsmüll und siedlungsmüllähnliche Abfälle werden den Deponieklassen I und II zugeordnet. Hiervon sind wiederum insbesondere die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger betroffen. Denn die zur Zeit betriebenen Deponien weisen zum Teil noch erhebliche Restkapazitäten auf.
Auf einer Tagung, die das Institut für kommunale Wirtschaft und Umweltplanung (IKU, Wiesbaden) in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Landkreistag und dem Hessischen Städtetag am 13. Juni 2001 in Frankfurt/Main durchführte, wurden die Konsequenzen für die Kommunen angesichts der Lage auf dem Entsorgungsmarkt und angesichts der rechtlichen Rahmenbedingungen diskutiert. Rechtliche, volks- und betriebswirtschaftliche sowie technische Aspekte müssen die Kommunen bei der Bewältigung der bevorstehenden notwendigen Umorientierung in der Abfallpolitik berücksichtigen.
Konsequenzen und Möglichkeiten neuer Wege in der kommunalen Abfallwirtschaftspolitik lassen sich anhand bereits erprobter Beispiele aufzeigen, ohne dass die kommunalen Abfallbehörden vollkommen von ihren originärem Aufgaben verdrängt werden. Dabei haben sich Kooperationen zwischen Kommunen und privaten Anbietern von Entsorgungsleistungen mancherorts bewährt. Denn auch vielen privaten Entsorgungsfirmen ist an diesen Kooperationen durchaus gelegen – waren und sind sie doch oftmals als Drittbeauftrage für die entsorgungspflichtigen Kreise und kreisfreien Städte tätig. Ferner bestehen andere erfolgsversprechende Möglichkeiten – wie etwa das RMA-Modell. Die abfallpolitischen Alternativen der privaten Entsorgungswirtschaft wurden ebenfalls vorgestellt und diskutiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2001.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2001 |
Veröffentlicht: | 2001-09-01 |
Seiten 538 - 542
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