Die am 01.05.2012 in Kraft getretene novellierte Bioabfallverordnung (BioAbfV) bindet zahlreiche Behörden in einem viel stärkeren Maße ein als dies in der BioAbfV aus dem Jahre 1998 der Fall war. In der novellierten BioAbfV von 2012 fällt der Begriff „Behörde“ mit 105-mal fast doppelt so oft wie in der bisherigen Fassung. Die Behörden kommen derzeit in vielen Fällen mit der Bearbeitung von Anträgen nach den Vorschriften der BioAbfV nicht nach. Eine wesentliche Änderung ergibt sich für die Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen aus § 11 Abs. 1. Demnach hat der Bioabfallbehandler die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioabfalls aufzulisten.
The amended Biowaste Ordinance (BioAbfV) forced on 1st May 2012 obligates numerous authorities in a much strengthened extent than it was the case in the BioAbfV from 1998. In the amended BioAbfV of 2012, the term „authority“ is listed with 105-times nearly twice as many as in the previous version. Currently the authorities failed to comply in many cases with the processing of applications under the regulatory decrees of BioAbfV. A substantial change in the operator of biowaste treatment plants from § 11 para 1. Accordingly, the biowaste treatment has to list the materials used in the treatment of the type, source, volume and accumulation point of the original collection point to the last owner and divided by batches treated bio-waste.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2013.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-10 |
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