Abfallbesitzer und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind nach § 5 und § 15 KrW-/AbfG zur Abfallverwertung verpflichtet. Diese Pflicht konkretisieren die Landesabfallgesetze für organische Abfälle unterschiedlich. Die Verwertung organischer Abfälle ist Zielvorgabe der Abfallgesetze der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen und Saarland mit unterschiedlichen Formulierungen, die eine stoffliche oder auch energetische Verwertung fordern. Eine Vorgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Erfassung organischer Abfälle enthalten die Abfallgesetze der Länder Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Inhalt und Verbindlichkeit dieser Regelungen unterscheiden sich in den einzelnen Bundesländern. Die Gebührengestaltung hat großen Einfluss auf den Anschlussgrad einer getrennten Bioabfallsammlung. Eindeutige landesrechtliche Spezialregeln für die Abfallgebühren erhöhen die Rechtssicherheit für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die mögliche Umlage von Kosten der Abfallverwertung auf die Kosten der Restmüllentsorgung in den Landesabfallgesetzen geregelt.
Holders of waste and the public-law parties responsible for waste management are obligated to recover the waste. German states regulate by regional laws of waste management recycling or energy recovery of bio-waste in different ways. The setting of waste fees influences significant the supply of separate collection of bio-waste. Legal certainty for the statues of the public-law parties responsible for waste management is improved by well-defined regional laws. North Rhine-Westphalia, Lower Saxony and Schleswig-Holstein regulate by regional laws to allocate costs from the recovery of waste to the disposal of waste.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2008.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-03-19 |
Seiten 137 - 142
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