Das Befördern von Abfällen auf der Straße und auf der Schiene stellt in der Kette der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW/AbfG) einen wesentlichen Teil einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung dar. Für ein qualitativ hochwertiges und sicheres Befördern bietet der Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW/AbfG die entsprechenden Voraussetzungen. Die DB Cargo AG ist seit November 1998 Mitglied der Entsorgergemeinschaft Transport und Umwelt (EG T+ U) und seit September 2000 ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb.
Dieser Entsorgungsfachbetrieb hat in Deutschland eine besondere Stellung, da das Unternehmen in der gesamten Fläche Deutschlands operativ tätig ist. Von daher werden an die Organisation der Abläufe und der erforderlichen Dokumentationspflichten besondere Anforderungen an das Qualitätsmanagement gestellt. Dieses kann nur realisiert werden, wenn die bislang ausschließlich am Verkehrsrecht orientierten Regeln zur Einhaltung des Schutzzieles der öffentlichen Sicherheit mit den Anforderungen des Abfallrechts in einem Total-Quality-Management (TQM) in Übereinstimmung gebracht werden. Hierzu sind eine Reihe von neuen Elementen in das bisherige, umfangreiche Richtlinienwerk der DB AG, das für jede Handlung im System Bahn eine Richtlinie vorsieht, zu integrieren bzw. neue Richtlinien beizustellen. Das bedeutete, dass z. B. das bisherige Denken in ausschließlich gefahrgutrechtlichen Sinne um umweltschutzrelevante, hier abfallwirtschaftliche Belange erweitert werden musste.
Die DB Cargo AG verfügt derzeit über ein qualifiziertes Beförderungssystem, welches nach einem einheitlichen, umfangreichen Regelwerk arbeitet. Abfallrechtlich besaß die DB Cargo AG vor der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb eine bundesweit gültige Transportgenehmigung gemäß § 49 KrW/AbfG, um Abfälle auf dem Schienenweg befördern zu dürfen. Danach war und ist DB Cargo berechtigt, alle Abfälle nach der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis bundesweit einzusammeln und zu befördern.
Da die Nachfrage am Markt nach Entsorgungsfachbetrieben für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten immer größer wird, war es nur konsequent, diese Voraussetzungen zu schaffen. Denn die reine Transportgenehmigung reicht nicht aus, um die Qualifikation im Markt darzustellen. Hinzu kommt für den internen Betrieb, dass die „Spielregeln“ für einen Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 52 KrW/AbfG ein „Mehr“ an internen Kontrollen über die organisatorischen Abläufe, ein „Mehr“ an Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter sowie ein „Mehr“ an Dokumentation u.a. für Wege und Verbleib der Abfälle bringt. Dieses erhöht die Qualitätssicherung für das Unternehmen und engt das Organisationsverschulden erheblich ein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-01-01 |
Seiten 30 - 35
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