Im Bereich der gewerblichen Abfälle ist die Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG untrennbar mit der Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung verknüpft. Überlassungspflichtig sind nur Abfälle zur Beseitigung; gewerbliche Abfälle zur Verwertung dürfen die Besitzer und Erzeuger hingegen selbst entsorgen. Dies hat dazu geführt, dass Abfälle unter dem Etikett „Verwertung“ massenweise an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vorbei in unbekannte oder ökologisch zweifelhafte Entsorgungswege geflossen sind. Die Folge ist eine erhebliche Unterauslastung der vorhandenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsinfrastruktur. Um diesen abfallwirtschaftlichen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, hat eine Arbeitsgruppe der Bundesländer nunmehr Vorschläge zu einer Neuregelung der Überlassungspflichten erarbeitet. Ob diese mit den Vorgaben des europäischen Rechts im Einklang stehen, ist Gegenstand der nachfolgenden Betrachtung.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2000.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2000 |
Veröffentlicht: | 2000-12-01 |
Seiten 734 - 739
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