Am 13. Februar 2003 hat der EuGH sein lange erwartetes Urteil zur Verbrennung von Hausmüll aus Luxemburg in der MVA Straßburg verkündet (Luxemburg-Urteil). Danach haben die Luxemburgischen Behörden berechtigte Einwände gegen die Verbringung von Abfällen in einen anderen Mitgliedsstaat zur Hauptverwendung als Brennstoff in einer bestimmten Müllverbrennungsanlage erhoben. Allgemein wurde erwartet, dass mit dieser Entscheidung eindeutige Klarstellungen zu der leidigen Abgrenzung zwischen energetischer Verwertung und thermischer Beseitigung erreicht werden.
Dies ist jedoch nicht gelungen. Zwar mögen die Ausführungen der Richter juristisch präzise sein, eine genaue Analyse des Urteils unter Berücksichtigung technischer Aspekte und einem Vergleich mit den Aussagen des gleichzeitig veröffentlichten "Zement-Urteils" zeigt jedoch auf, dass der Urteilsspruch praktisch nicht vollziehbar ist und auf vielfältige Weise ausgelegt werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2003.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2003 |
Veröffentlicht: | 2003-08-01 |
Seiten 396 - 405
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