Bei dem Vollzug der 17. BImSchV stellt sich die Frage, welche Mindesttemperatur bei der Verbrennung von Abfällen mit halogenorganischen Stoffen einzuhalten ist, bzw., inwieweit die differenzierte Mindesttemperaturregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung für diese Abfälle gilt. Diese Fragestellung bestand grundsätzlich auch schon bei der alten Regelung; die Neufassung vom 23. 02. 1999 beinhaltet insoweit nur eine klarstellende Anpassung an die EG-Richtlinie über die Verbrennung gefährlicher Abfälle (RL 94/67/ EG) bei der höheren Mindesttemperatur (1.100 °C statt bisher 1.200 °C) und insbesondere bei der Berechnungsbasis (Gehalt an halogenorganischen Stoffen 1 %, berechnet als Chlor).
Dieses Problem stellt sich in der Vollzugspraxis insbes. für die Verbrennung von PVC-Abfällen. Diese fallen z. B. an: entweder als gemischte Siedlungs- oder insbesondere Bau- und Abbruchabfälle (EAK-Nr.: 170701 oder 200301) oder als getrennt eingesammelte PVC-haltige Bau- oder Siedlungsabfälle (EAK-Nr. 170203 oder 200103) oder insbesondere als PVC-Monochargen (EAK-Nr.: 120105 und 150102); diese entsprechen der früheren LAGA-ASNr.: 571 16
Keine dieser Abfallschlüssel-Nummern ist als „gefährlicher Abfall“ im Sinne der EG-Vorschriften oder als „besonders überwachungsbedürftiger Abfall“ im Sinne des deutschen Abfallrechts eingestuft. Als Abfall zur Verwertung sind im übrigen nur die gemischten Abfälle der Abfallschlüssel-Nummern 170701 und 200301 überwachungsbedürftig.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2001.09.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2001 |
Veröffentlicht: | 2001-09-01 |
Seiten 519 - 523
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