Einer der mengenmäßig bedeutsamen Verwertungswege für mineralische Abfälle ist die Verfüllung von Tagebauen bzw. Abgrabungen zu Wiederherrichtungszwecken. Angesichts des Fehlens spezifischer gesetzlicher Bestimmungen und der hieraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Zulassung solcher Verfüllmaßnahmen wird höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema in der Vollzugspraxis mit großem Interesse aufgenommen. Mit entsprechender Spannung erwartet wurde daher die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in einem seit dem Jahr 2003 anhängigen Revisionsverfahren zur Verfüllung einer Tongrube. In der schließlich am 14. 04. 2005 verkündeten „Tongrubenentscheidung“ nimmt das BVerwG tatsächlich zu drei maßgeblichen Fragen im Zusammenhang mit der Verfüllung von Abgrabungen mit Abfällen Stellung. Das Gericht erläutert erstens die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und Abfallbeseitigung im Falle von Verfüllmaßnahmen, zweitens nimmt das Urteil zur Bedeutung der Technischen Regeln M 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) Stellung und drittens setzt sich das BVerwG mit der Anwendung des Bodenschutzrechts bei der Verfüllung von Abgrabungen auseinander. In dem folgenden Beitrag werden – nach einer kurzen Zusammenfassung des Inhalts der in Rede stehenden Entscheidung – die Aussagen des Grundsatzurteils zu den drei genannten Problempunkten dargestellt und hinsichtlich ihrer Wirkungen auf die Rechtsanwendung und Rechtsentwicklung in den betroffenen Bereichen diskutiert. Der Beitrag endet mit einem Ausblick auf aktuelle und zukünftig zu erwartende Entwicklungen im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden Verwertungsweg.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2005.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-11-01 |
Seiten 580 - 584
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: