Das Bundesverwaltungsgericht hat Ende letzten Jahres seine Rechtsprechung vom Beginn des Jahres (siehe Urteil vom 17. 02. 2005) verfeinert, indem es die Zulässigkeit der Erhebung einer Mindestgebühr (12 Leerungen mal 60 Liter/ Jahr) für das Gewerbe festgestellt hat. Dabei besteht die Besonderheit, dass der zu entscheidende Sachverhalt noch vor der Einführung der Gewerbeabfallverordnung angesiedelt ist, somit das Gericht eine Behälterbenutzungspflicht bereits auf der Basis des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestätigt. Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für die Heranziehung von Besitzern gewerblicher Abfälle zu Gebühren und zur Durchsetzung von Überlassungspflichten. Denn bisher war trotz der anerkannten Zulässigkeit der Pflichtrestmülltonne für Gewerbebetriebe noch ungeklärt, welche Gebührenpflicht eines Gewerbebetriebes hierdurch ausgelöst werden kann. Insbesondere die Frage der Zulässigkeit einer Mindestgebühr für die bloße Vorhaltungsleistung, d. h. ohne tatsächliche Inanspruchnahme des Abfallbehälters, die seit Jahren in der Rechtsprechung der Obergerichte umstritten ist, dürfte hierdurch auf höchstrichterlicher Ebene eine Klarstellung erfahren haben. Auch hat das Gericht im Anschluss an die Urteile des 7. Senats vom 17.02.2005 zu § 7 Satz 4 GewAbfV deutlich hervorgehoben, dass Satzungsregelungen für die Feststellung der Überlassungspflichten für Abfälle aus Gewerbebetrieben ausreichen und keine weitere Durchsetzung der Überlassungspflicht im Wege des Ordnungsrechts erforderlich ist. Im Beitrag werden die verschiedenen Aspekte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich analysiert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2006.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-06-01 |
Seiten 310 - 315
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