§ 6 Abs. 3 Satz 1 DepV erlaubt unter gewissen Voraussetzungen die Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die jeweiligen Zuordnungskriterien nach Anhang 1 der AbfAblV einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II. Nicht abgelagert werden dürfen diese Abfälle dort allerdings gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 DepV gemeinsam mit „biologisch abbaubaren Abfällen“. Mit Blick auf das „magische Datum 1.6.2005“ stellt sich daher die Frage, ob MBA-Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 2 zur AbfAblV einhalten, als „biologisch abbaubar“ im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 DepV einzustufen sind. Anders formuliert kann auch gefragt werden, ob § 6 Abs. 3 Satz 2 DepV die gemeinsame Ablagerung von MBA-Abfällen mit stabilen, nicht reaktiven Abfällen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 DepV zulässt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2005.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-07-01 |
Seiten 364 - 366
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