Einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (fortan: örE) bieten den Nutzern der öffentlichen Einrichtung die Inanspruchnahme eines sog. „Vollservice“-Behälterdienstes an. Im Rahmen des Vollservice holen Beschäftigte des örE die Abfallbehälter des Einrichtungsnutzers am Abfuhrtag von dessen Grundstück zur Entleerung im Sammelfahrzeug ab und bringen die Behälter anschließend wieder zurück. Der VGH München hatte mit Beschluss vom 08.05.2019 (Az.: 20 ZB 17.579) in zweiter Instanz entschieden, dass der örE einen bisher praktizierten Vollservice per Bescheid einstellen und für die Zukunft die Bereitstellung der Abfallbehälter an der Straße anordnen darf.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2019.11.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-11 |
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