DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1863-9763.2019.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1863-9763 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-11-11 |
Weniger die Vorgaben der AbfKlärV als das novellierte Düngerecht haben Impulse zum Rückgang der bodenbezogenen Klärschlammverwertung und zur verstärkten thermischen Klärschlamm-Behandlung gegeben.
Momentan werden jährlich knapp 500.000 t TM in Klärschlamm-Verbrennungsanlagen thermisch behandelt, in Mitverbrennungsanlagen werden aktuell etwa 580.000 t TM mitverbrannt (Tendenz sinkend infolge Art 5 AbfKlärV und Kohleausstieg).
Im aktuell sehr agilen Forschungs- und Entwicklungsfeld der Phosphorrückgewinnung im Bereich kommunaler Kläranlagen sind die Vorgaben der im Oktober 2017 novellierten Klärschlammverordnung an die Phosphorrückgewinnungsverfahren zu beachten. Dieser Beitrag beinhaltet die Systematisierung der zahlreichen Verfahren und eine Zuordnung zu den geeigneten Einsatzstellen im Bereich der Abwasserreinigung bzw. der Klärschlammbehandlung sowie den jeweils gültigen rechtlichen Anforderungen.
Der Phosphor-Kreislauf und die damit verbundene Verteilung von Phosphor in der Umwelt wird maßgeblich durch den Menschen beeinflusst. Die 2017 novellierte AbfKlärV soll dazu beitragen, Phosphor aus Kläranlagen wieder zurück zu gewinnen. Phosphor befindet sich in der Kläranlage im Zulauf hauptsächlich in der wässrigen Phase. Im Laufe einer chemischen oder biologischen Phosphor-Elimination (Bio-P) wird dieser in die Schlammphase überführt. Eine Freisetzung von chemisch gebundenem Phosphor aus dem Schlamm ist wirtschaftlich kaum erreichbar. Durch eine geschickte Bio-P-Fahrweise kann jedoch der schlammgebundene Phosphor wieder freigesetzt werden und steht damit einer Rückgewinnung zur Verfügung. Eine kontrollierte Fällung des freigewordenen Phosphors sollte dabei nicht zuletzt wegen der Verringerung der unerwünschten Kristallisationen immer in Betracht gezogen werden. Bei der Betrachtung des Entsorgungsweges ist darauf zu achten, ob die Phosphorrückgewinnung oder eine Reduktion der zu entsorgenden Klärschlammenge im Vordergrund stehen. Diese Überlegung gerät durch den direkten Bezug von Phosphor-Fracht zur Trockenmasse (g P/kg TM) in Konflikt.
Die mit Beginn der thermischen Klärschlammbehandlung vor etwa 50 Jahren einhergegangenen verfahrenstechnischen, emissionsseitigen und genehmigungsrelevanten Anforderungen haben seitdem teilweise verschiedene Novellierungsstufen durchschritten, die insbesondere die Effizienz der Technik, eine Begrenzung von Emissionen sowie zuletzt durch die AbfKlärV/DüMV eine Rückgewinnung von Nährstoffen forderten.
Die Novellierungen der Klärschlamm- und Düngeverordnungen in 2017 haben große Auswirkungen auf die bodenbezogene Klärschlammverwertung. Der Beitrag beschreibt die wesentlichen Veränderungen der beiden Verordnungen sowie die wesentlichen Konsequenzen und Herausforderungen bei der Neuausrichtung der Klärschlammentsorgung.
Einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (fortan: örE) bieten den Nutzern der öffentlichen Einrichtung die Inanspruchnahme eines sog. „Vollservice“-Behälterdienstes an. Im Rahmen des Vollservice holen Beschäftigte des örE die Abfallbehälter des Einrichtungsnutzers am Abfuhrtag von dessen Grundstück zur Entleerung im Sammelfahrzeug ab und bringen die Behälter anschließend wieder zurück. Der VGH München hatte mit Beschluss vom 08.05.2019 (Az.: 20 ZB 17.579) in zweiter Instanz entschieden, dass der örE einen bisher praktizierten Vollservice per Bescheid einstellen und für die Zukunft die Bereitstellung der Abfallbehälter an der Straße anordnen darf.
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